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Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

  • Die Gemeinde St. Pankraz hat mit Ratsbeschluss Nr. 3 vom 06.03.2023 die geltende Verordnung zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) genehmigt. Mit Ratsbeschluss Nr. 4 vom 06.03.2023 wurden die Hebesätze und Freibeträge ab 01.01.2023 genehmigt.
  • Für die Berechnung der Steuerschuld wird der Katasterwert der Immobilien, wie aus dem Katasteramt ersichtlich hergenommen. Bei den Hauptwohnungen gibt es nach wie vor einen gesetzlichen Freibetrag, der mit Beschluss des Gemeinderates beliebig erhöht werden kann. Für die restlichen Immobilien gibt es jeweils einen ordentlichen Hebesatz, der ebenfalls mittels Gemeinderatsbeschluss, im Rahmen der vom Landesgesetz vorgegebenen Richtlinien, erhöht oder herabgesetzt werden kann.
  • Einzahlung der Gemeindeimmobiliensteuer: Akonto innerhalb 16. Juni 2023 und Saldo innerhalb 18. Dezember 2023

Hauptwohnung samt Zubehör

Immobilien für die gewerblich Nutzung

"Urlaub auf dem Bauernhof"-Betriebe

Landwirtschafltiche zweckgebundene Wirtschaftsgebäude

Unentgeltliche Nutzungsleihe

Ordentlicher Hebesatz und Baugründe

Vermietete Immobilien

Gilt für Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Wichtig - Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages!)

HEBESATZ 2023 = 0,66%

Wohnungen mit Steuererhöhung

Welche Wohnungen fallen nicht unter die Steuererhöhung?

Privatzimmervermietung

Ernennung des GIS-Verantwortlichen

Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS): Festlegung der Hebesätze und des Freibetrages ab 01.01.2023

Ersatzerklärung Dienstwohnung

Ersatzerklärung Hauptwohnung

Ersatzerklärung Höfegesetz Wohnrecht

Ersatzerklärung unentgeltliche Nutzungsleihe

Ersatzerklärung Residence Kategorie A

Ersatzerklärung Erlöschen erklärter Tatbestände

Ersatzerklärung Pflege bei Verwandten

01.01.2022