Aktuelle amtstierärztliche Information für die Hausschlachtungen

Aktuelle amtstierärztliche Information für die Hausschlachtungen

Veröffentlichungsdatum:

30.01.2025

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1 Minute

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Als Obergrenze für Hausschlachtungen insgesamt in einem Betrieb gelten 2 GVE (Grossvieheinheiten) pro Kalenderjahr.

Es wird allerdings ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
Innerhalb dieser Obergrenze von insgesamt 2 GVE muss die Einschränkung für die einzelnen Tierarten gemäß Art: 5- sexies, Punkt 6 des LG Nr. 10/1999 eingehalten werden.

Es können daher maximal als Hausschlachtung geschlachtet werden:

  • 1 Rind in einem Alter von 8 Monaten und älter (1 GVE)
  • 2 Kälber (entspricht Rind im Alter von unter 8 Monaten; 0,5 GVE pro Kalb)
  • 4 Schweine (0,2 GVE pro Schwein)
  • 5 Schafe/Ziegen > 15 Kg Lebendgewicht (0,1 GVE pro Schaf oder Ziege)
  • 10 Schafe / Ziegen < 15 Kg Lebendgewicht (0,05 GVE pro Schaf oder Ziege)

Beispiel: Insgesamt dürfen die Hausschlachtungen der verschiedenen Tierarten 2 GVE ausmachen wie etwa:
1 Rind ab 8 Monaten + 4 Schweine + 2 Schafe = 2 GVE
1 Kalb (Rind unter 8 Monate) + 4 Schweine + 4 Schafe + 6 Lämmer = 2 GVE

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass jegliche Hausschlachtung mindestens drei Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich mittels E–Mail (christian.schwarz@sabes.itbeim Amtstierarzt gemeldet werden muss!

Für die Hausschlachtung von Rindern ab einem Alter von 12 Monaten ist die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Amtstierarztes notwendig!

Schlachtabfälle müssen korrekt und nachweislich (Registrierung!) in einem zugelassenen Zwischenlager (Container) entsorgt werden!

Quelle: Dr. Christian Schwarz

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Zuletzt aktualisiert: 30.01.2025, 17:18 Uhr

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